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Gefahrstoffe / CMR-Stoffe

Als Gefahrstoffe gelten Stoffe und Stoffgemische, die giftig, reizend, ätzend, krebserzeugend, leichtentzündlich oder umweltgefährlich sind. Die Gefährlichkeit eines Stoffes oder eines Gemischs wird durch Gefahrensymbole bzw. Gefahrenkennzeichen sowie durch R- und S-Sätze angegeben. CMR-Stoffe weisen zusätzliches Gefährdungspotenzial auf.

Abgrenzung zu Gefahrgut, Schadstoff

Während sich der Begriff Gefahrstoff auf die Gefahren bei der Herstellung, Weiterverarbeitung und Verwendung eines Stoffes bezieht, ist die Gefahrgutkennzeichnung auf die Transportgefahren abgestellt. Neben Substanzen bezieht sich die Gefahrgutkennzeichnung auch auf fertige Produkte, beispielsweise auf Munition, Geräte oder Bauteile. Ein Gefahrstoff ist damit nicht automatisch ein Gefahrgut, dasselbe gilt auch umgekehrt. Im Fall einer unbeabsichtigten Freisetzung oder unkontrollierten Reaktion eines Gefahrstoffs spricht man von einem Schadstoff.

CMR-Stoffe

Stoffe, die krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend wirken, weisen zusätzliches Gefährdungspotenzial auf. Sie werden als CMR-Stoffe (Carcinogenic, Mutagenic and toxic to Reproduction), in Deutschland auch als KMR-Stoffe (Karzinogen, Mutagen, Reproduktionstoxisch) bezeichnet. CMR-Stoffe werden in drei Kategorien eingestuft, wobei das Wissen über die Gefährlichkeit von 1 nach 3 abnimmt.

  • Kategorie 1: aus Erfahrung beim Menschen nachgewiesen
  • Kategorie 2: bei Tieren nachgewiesen, wird beim Menschen vermutet
  • Kategorie 3: wird für den Menschen angenommen

Auf Grundlage dieser Kategorien müssen CMR-Stoffe mit T für „giftig“ oder Xn für „gesundheitsgefährdend“ gekennzeichnet werden. Wurde die krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Wirkung eines Stoffs beim Menschen oder im Tierversuch nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Kategorie 1 und erfordert eine Kennzeichnung mit T, falls die akute Toxizität keine Kennzeichnung mit T+ erfordert. Ist der Stoff in die Kategorie 3 eingestuft, so ist er möglicherweise krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend. In diesem Fall ist er mit Xn zu kennzeichnen, falls keine akute Toxizität vorliegt, die die Kennzeichnung mit T bzw. T+ erfordert.

Das EU-Einstufungssystem hält über die Potenz der CMR-Wirkung keinerlei Aussagen bereit. Ein CMR-Stoff der Kategorie 3 kann demnach eine hochpotente Wirkung besitzen, wird jedoch mangels ausreichend valider Daten nicht in Kategorie 1 oder 2 eingestuft.

Gesetzliche Regelungen zu Gefahrstoffen

Das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern. Auf der Basis dieses Kennzeichnungssystems wurde die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch CLP-Verordnung genannt erarbeitet. Sie ist eine leicht abgeänderte Umsetzung der UN-Modellvorschriften für Europa. Nach CLP-Verordnung ist die Einordnung und Kennzeichnung von Stoffen seit 2012, die Einordnung von Gemischen ist seit 2015 obligatorisch.

Das Gefahrstoffrecht bezeichnet die die Gesamtheit aller Regelungen, die dem Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Stoffen bei der Lagerung und Verwendung dienen sollen. Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten gibt es europäische Gefahrstoffrichtlinien, die von den Mitgliedern in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Schutz für Arbeitnehmer.

Das Gefahrgutrecht umfasst weltweit alle internationalen und nationalen Regelungen für die Beförderung und Zwischenlagerung von Gefahrgut und bildet damit die Grundlage für nationale Gesetze, Verordnungen und zwischenstaatliche Abkommen.

Arbeiten mit Gefahrstoffen

Die Arbeit mit Gefahrstoffen ist in der Gefahrstoffverordnung geregelt, als Hilfestellung zur Umsetzung wurden modellhafte Schutzleitfäden erarbeitet. Im Allgemeinen gelten die Grundsätze: vermeiden, eindämmen, schützen. Das heißt: Gefahrstoffe möglichst durch ungefährliche Stoffe ersetzen und so wenig wie möglich verwenden. Arbeitsbereiche abtrennen und spezielle Hochleistungsfilter in den Absauganlagen verwenden. Bei Bedarf muss den Mitarbeitern außerdem persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber hat laut Gefahrstoffverordnung eine Reihe von Pflichten zu erfüllen, unter anderem folgende:

  • Die wichtigste Vorgabe ist die Gefährdungsbeurteilung. Hier besteht Prüfungspflicht für den Arbeitgeber: Der Unternehmensleiter muss Gefahren im Betrieb erkennen, das Gefahrenpotential richtig einschätzen und durch Schutzmaßnahmen bekämpfen.
  • Gefahrstoffe müssen als solche gekennzeichnet und erkennbar sein, es besteht Kennzeichnungspflicht.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Warnschilder aufzustellen und das EG-Sicherheitsdatenblatt muss offen einsehbar sein.
  • Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen in Berührung kommen, müssen speziell und regelmäßig durch Betriebsanweisungen unterwiesen werden und sich je nach Gefahrstoff einer regelmäßigen Untersuchung durch einen Arbeits- bzw. Betriebsmediziner unterziehen.
  • Für den Umgang oder den Handel mit einigen Gefahrstoffen ist der Nachweis der Sachkunde durch eine Sachkundeprüfung für Gefahrstoffe erforderlich.

 

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