Allgemeine Geschäftsbedingungen
CARLO ERBA Reagents GmbH

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1.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1.    Allen Angeboten und mit uns geschlossenen Vereinbarungen liegen ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2.    Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Durch das Erteilen von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.

2.    ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS
2.1.    Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere ausdrückliche Vertragsannahme (Auftragsbestätigung) oder durch unsere Lieferung zustande. Für den Umfang der Leistungspflichten ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2.    Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht.
2.3.    Kostenvoranschläge, Skizzen, Zeichnungen, Pflichtenhefte, Leistungsbeschreibungen und sonstige Unterlagen, die nicht zum Lieferumfang gehören, verbleiben im Eigentum von CARLO ERBA Reagents GmbH. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt es nicht zum Vertragsschluss, sind sämtliche Unterlagen etc. nach entsprechender Aufforderung an CARLO ERBA Reagents GmbH zurückzugeben.

3.    PREISE, PREISANPASSUNGEN
3.1.    Alle von uns angegebenen Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, „netto ab ­Lager”, d.h. ohne Verpackung, Verladung, Versicherung, Zölle und Abgaben, Transportkosten und Umsatzsteuer.
3.2.    Haben wir die Aufstellung oder Montage der Ware übernommen, trägt der Kunde, soweit nicht anders vereinbart, neben der vereinbarten Vergütung auch alle erforderlichen Nebenkosten und Auslagen.
3.3.    Die angegebenen Preise für unsere Lieferung basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Umständen. Bei unvorhersehbaren erheblichen Kostensteigerungen, z.B. durch Preiserhöhungen unserer Lieferanten oder Währungsschwankungen, sind wir berechtigt, die Kostensteigerung an den Kunden weiterzugeben.
3.4.    Übernehmen wir Anschluss- und/oder Einbauarbeiten, kann der erforderliche Aufwand im Voraus nur annähernd kalkuliert werden. Ist der Aufwand aufgrund für uns unvorhersehbarer Umstände, insbesondere aufgrund der Gegebenheiten beim Kunden, höher als erwartet, so hat der Kunde die Kosten für den von CARLO ERBA Reagents GmbH zu erbringenden Mehraufwand sowie etwaigen zusätzlichen Materialaufwand zu tragen.
3.5.    Bei Preiserhöhungen gemäß 3.3 oder 3.4 von über 15 % des Nettopreises ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Anderenfalls ist der Rücktritt ohne Wirkung. Im Fall des Rücktritts hat der Kunde die von uns bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen angemessen zu vergüten, soweit diese nicht zurückgewährt werden können.

4.    LIEFERUNG
4.1.    Wir sind bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart worden sein. Sie beginnen, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss und vollständiger technischer Klärung der Auftragsdurchführung,
4.2.    Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die rechtzeitige Erfüllung aller erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen und vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus.
4.3.    Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass dies von CARLO ERBA Reagents GmbH zu vertreten ist, so verlängern sich die Fristen angemessen.
4.4.    Sofern nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen lassen, behalten wir uns vor, die Lieferung von Sicherheiten oder Vorkasse abhängig zu machen.
4.5.    Unsere Lieferverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können einschließlich Krieg, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Versandstörungen, behördliche Verfügung, Pandemie, usw.). Ist einer Partei infolge der Dauer des Hindernisses ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, ist die Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.6.    Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine zudem unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Wir sind darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt, wenn wir trotz des entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von unserem Zulieferer nicht beliefert werden; über die Nichtverfügbarkeit werden wir den Kunden unverzüglich informieren und bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
4.7.    Teillieferungen sind, soweit zumutbar, zulässig.
4.8.    Der Kunde ist berechtigt, im Fall der schuldhaften Verzögerung der Lieferung CARLO ERBA Reagents GmbH eine angemessene Frist zur Leistung zu bestimmen, die in der Regel mindestens zwei Wochen betragen muss.
4.9.    Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir aus Schadensersatzansprüchen nur nach Maßgabe von Ziffer 11.
4.10.    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
4.11.    Falls der Kunde eine Versicherung der Ware für den Transport wünscht, hat er dies CARLO ERBA Reagents GmbH schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für diese Versicherung trägt der Kunde.
4.12.    Gerät der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. sonstiger Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

5.    ALLGEMEINE MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
5.1.    Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere alle für die Leistung erforderliche Genehmigungen einzuholen, Registrierungs- und Zulassungspflichten nachzukommen und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen und Daten zu liefern sowie die zeitliche Verfügbarkeit kompetenter Ansprechpartner zu gewährleisten.
5.2.    Wir sind berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3.    Die von uns gelieferten Erzeugnisse fallen gegebenenfalls unter die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV), die europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) oder andere regulatorische Bestimmungen. Für die Einhaltung gesetzlicher und/oder behördlicher Vorschriften sowie regulatorischer Bestimmungen beim Transport, bei der Lagerung, Handhabung und Verwendung der von uns gelieferten Produkte ist der Kunde selbst verantwortlich.
5.4.    Die von CARLO ERBA Reagents GmbH gelieferten Produkte sind unter Beachtung der Herstellervorgaben in dessen Dokumentationen und Spezifikationen zu verwenden. Die ordnungsgemäße Verwendung liegt allein in der Verantwortung des Kunden.
5.5.    Wenn der Kunde die Produkte weiterverkauft, unternimmt der Kunde alle angemessenen Maßnahmen, seine Kunden über den angemessenen Gebrauch der Produkte von CARLO ERBA Reagents GmbH zu informieren.
5.6.    Der Kunde hat uns unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis von Unfällen oder Zwischenfällen mit den von uns gelieferten Produkte erlangt hat, die zu Personen- oder Sachschäden geführt haben; der Kunde ist gehalten, bei der Aufklärung und der Bestimmung der Ursachen für derartige Unfälle in vollem Umfange mit CARLO ERBA Reagents GmbH zusammenzuarbeiten. Er hat uns sämtliche Erklärungen, Berichte und Tests zur Verfügung zu stellen, die durch ihn abgegeben, von ihm durchgeführt wurden oder die dem Kunden durch andere verfügbar gemacht wurden. Die Übergabe dieser Informationen an CARLO ERBA Reagents GmbH sowie die Prüfung von Informationen über Zwischenfälle durch die CARLO ERBA Reagents GmbH begründet keine Haftung von CARLO ERBA Reagents GmbH für diese Unfälle oder Zwischenfälle.

6.    MEDIZINPRODUKTE UND IN-VITRO-DIAGNOSTIKA
6.1.    Bei den von uns gelieferten Produkten handelt es sich auch um Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika. Der Kunde und die CARLO ERBA Reagents GmbH sind sich darüber im Klaren, dass diesbezüglich besondere gesetzliche Regelungen wie beispielsweise die Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), das Medizinproduktedurchführungsgesetz (MPDG), die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV), die Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV), die Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) sowie bis zum 26.05.2022 die Richtlinie 978/79/EG  (IVD) und das Medizinproduktegesetz (MPG) gelten. Jede Partei ist in ihrem Wirkungsbereich selbst für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.
6.2.    Der Kunde und die CARLO ERBA Reagents GmbH gehen davon aus, als Händler i.S.v. Art. 2 Abs. 34, 14 MDR und Art. 2 Nr. 27 IVDR besonderen gesetzlichen Pflichten zu unterliegen.
6.3.    Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten in angemessener Weise zu unterstützen, insbesondere indem er der uns sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellt. Er ist damit einverstanden, dass diese Informationen und Unterlagen soweit erforderlich auch an Dritte weitergegeben werden. Die Pflichten dieser Ziffer 6.3 gelten insbesondere für Informationen, die wir benötigen, um ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit nach Art. 25 MDR und Art. 22 IVDR zu erreichen und unsere Pflichten aus § 3 MPAMIV, Art. 14 MDR und Art. 14 IVDR zu erfüllen.
6.4.    Die CARLO ERBA Reagents GmbH handelt nicht als Importeur i.S.v. Art. 2 Abs. 33 MDR oder Art. 2 Nr. 26 IVDR und muss auch nicht ausnahmsweise nach Art. 16 MDR oder Art. 16 IVDR Herstellerpflichten erfüllen.

7.    BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR AUFBAU- UND MONTAGELEISTUNGEN SOWIE REPARATUR­LEISTUNGEN
7.1.    Haben wir uns außer zur Lieferung auch zur Aufstellung oder Montage verpflichtet oder übernehmen wir Wartungs- oder Reparaturmaßnahmen, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
7.2.    Der Kunde hat sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, um uns die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere die Installation und den Einbau von Geräten, zu ermöglichen. Insbesondere hat er auf eigene Kosten geeignete Räumlichkeiten, die mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich passender Stromquellen ausgestattet sind, bereitzustellen. Auf Anforderung hat der Kunde alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Angaben sowie etwaige erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
7.3.    Die Sicherung von Daten obliegt dem Kunden. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Leistungen, insbesondere von Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, sämtliche auf den Geräten befindlichen Daten zu sichern.
7.4.    Kostenvoranschläge für Reparaturleistungen sind unverbindlich.

8.    ZAHLUNG
8.1.    Zahlungen sind netto ohne jeden Abzug sofort fällig.
8.2.    CARLO ERBA Reagents GmbH ist zur Hereinnahme von Wechseln oder Schecks nicht verpflichtet. Erklärt sich CARLO ERBA Reagents GmbH zur Hereinnahme bereit, erfolgt diese erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt endgültiger Gutschrift. Für Wechsel berechnet CARLO ERBA Reagents GmbH die banküblichen Spesen mit sofortiger Fälligkeit.
8.3.    Gegen Ansprüche von CARLO ERBA Reagents GmbH kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und soweit die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig sind.

9.    EIGENTUMSVORBEHALT
9.1.    Sämtliche Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von ­CARLO ERBA Reagents GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
9.2.    Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen die üblichen Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser etc.) zu versichern. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
9.3.    Dem Kunden ist die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Kunde tritt CARLO ERBA Reagents GmbH sämtliche aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Ansprüche ab. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums entspricht. CARLO ERBA Reagents GmbH nimmt die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. CARLO ERBA Reagents GmbH behält sich vor, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
9.4.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CARLO ERBA Reagents GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
9.5.    Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen, Beschädigungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde CARLO ERBA Reagents GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, CARLO ERBA Reagents GmbH nicht gehörenden Sachen zu einer neuen Sache steht CARLO ERBA Reagents GmbH ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu (§ 947 Abs. 1 BGB). Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsgegenstandes zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde durch die Verbindung Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB), so überträgt er CARLO ERBA Reagents GmbH das Miteigentum in Höhe der Quote, die sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes für die Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Hauptsache ergibt.

10.    GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN
10.1.    Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung von CARLO ERBA Reagents GmbH als vereinbart. Wir weisen darauf hin, dass die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben nur Annäherungswerte wiedergeben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von CARLO ERBA Reagents GmbH oder eines Dritten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Für die Produkte einschlägige „identifizierte Verwendungen“ nach der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung) stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar. Garantien und Zusicherungen im Rechtssinne gibt CARLO ERBA Reagents GmbH grundsätzlich nicht ab. Eine Garantie oder Zusicherung liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
10.2.    Bei Mängeln der Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, sei es durch Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem Kunden die Rücksendung der Ware – ggf. auf unsere Kosten - zu uns zum Zwecke der Nachbesserung zu verlangen.
10.3.    Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen, insbesondere den Kaufpreis zu mindern, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Kunden nicht zu. Für Rücktrittsrechte und Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen die besonderen Bestimmungen in Ziffer 11.
10.4.    Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn uns im Falle von Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware offensichtlich sind, nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Empfang der Ware, eine Mängelrüge in Textform zugeht. Bei nicht offensichtlichen Mängeln berechnet sich die Frist ab Entdeckung des Mangels.
10.5.    Zahlungen darf der Kunde nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.
10.6.    Keine Gewährleistung besteht bei Defekten und Schäden aufgrund von unberechtigten Eingriffen oder fehlerhaftem Verhalten des Kunden, etwa wenn der Kunde die Sache fehlerhaft in Betrieb nimmt, bedient, Wartungs- oder Bedienvorschriften (insbes. Wartung durch Dritte) oder solche über den Verwendungszweck nicht beachtet, Fremdteile oder nicht zugelassene Betriebsmittel verwendet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Defekt nicht auf dem Verhalten des Kunden beruht.
10.7.    Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt Ziffer 12.
10.8.    Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist CARLO ERBA Reagents GmbH nur zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Dies gilt entsprechend bei mangelhafter Bedienungsanleitung.
10.9.    Bei Ware, die an CARLO ERBA Reagents GmbH zurückgesendet wird, ohne dass sie einen Mangel aufweist, ist CARLO ERBA Reagents GmbH nicht zur Zurücknahme verpflichtet. Sofern CARLO ERBA Reagents GmbH die Ware zurücknimmt und eine Gutschrift erteilt, geschieht dies unter Abzug der angefallenen Verpackungs- und Versandkosten sowie von 10 % des Kaufpreises (mindestens 10 EURO) für Verwaltungskosten, sofern nicht im Einzelfall höhere Kosten durch CARLO ERBA Reagents GmbH oder niedrigere Kosten durch den Kunden nachgewiesen werden. Ist die Ware beschädigt, kann CARLO ERBA Reagents GmbH von der Gutschrift darüber hinaus eine angemessene Wertminderung abziehen.
10.10.    CARLO ERBA Reagents GmbH ist verpflichtet, die Lieferung der Ware lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von CARLO ERBA Reagents GmbH gelieferte, vertragsgemäß genutzte Ware gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, wird CARLO ERBA Reagents GmbH nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Ware zunächst entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine für CARLO ERBA Reagents GmbH nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von CARLO ERBA Reagents GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10.11.    Der Kunde ist verpflichtet, CARLO ERBA Reagents GmbH über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in Textform zu verständigen. Er darf Verletzungen nicht anerkennen. Abwehrmaßnahmen oder Vergleichsverhandlungen sind ausschließlich CARLO ERBA Reagents GmbH vorbehalten. Stellt der Kunde die Nutzung der Ware aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.12.    Bei Mängeln von Werkleistungen (Aufbau-, Installations- oder Reparaturmaßnahmen) ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte ist nur zulässig, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies gilt auch für das Recht auf Ersatzvornahme. Im Übrigen gelten vorstehende Bestimmungen einschließlich der Pflicht zur Rüge erkennbarer und erkannter Mängel (Ziffer 10.4) und Verjährungsvorschriften (Ziffer 10.7) entsprechend.

11.    RÜCKTRITTSRECHTE UND HAFTUNG
11.1.    Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten kann, soweit die Pflichtverletzung von CARLO ERBA Reagents GmbH zu vertreten ist.
11.2.    Für Schäden irgendwelcher Art haften wir - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
11.3.    Sofern wir gemäß Ziffer 11.2 für fahrlässiges Verhalten haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten. Darüber hinaus ist Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist –soweit gesetzlich zulässig-  ausgeschlossen.
11.4.    Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, sowie nicht für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, oder für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
11.5.    Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
11.6.    Für Fremdleistungen wird die Haftung nicht übernommen (z.B. Montage und Wartung durch Kunden oder Dritte).

12.    VERJÄHRUNG
12.1.    Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr.
12.2.    Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.
12.3.    Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Kunden:
12.3.1.    Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,
12.3.2.    Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB,
12.3.3.    Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
12.4.    Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.    ENTSORGUNGSHINWEISE
13.1.    Die gelieferte Ware wird nach Beendigung der Nutzung von uns nicht zurückgenommen. Wir gehen nach Prüfung der rechtlichen Vorschriften davon aus, dass eine Entsorgungsverantwortung nach dem ElektroG nicht besteht und verweisen insoweit auf die EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS), ElektroG, die jeweils in der gültigen Fassung Anwendung findet. Wir weisen aber darauf hin, dass die gelieferte Ware aufgrund der in bestimmungsgemäßem Betrieb / Gebrauch entstehenden Kontamination (z.B. Medizinprodukte) oder aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung (z.B. Chemieprodukte) besonderen Entsorgungsvorschriften unterliegt. Insbesondere gilt es diesbezüglich die Richtlinien über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zu beachten.
13.2.    In jedem Fall übernimmt der Kunde die Verpflichtung, sich in eigener Verantwortung über alle rechtlichen Entsorgungsvorschriften zu informieren, und die Entsorgung entsprechend den rechtlichen Vorgaben auf eigene Kosten vorzunehmen.
13.3.    Bei einer Weitergabe der gelieferten Ware, insbesondere einer Weiterveräußerung, ist der Kunde verpflichtet, den Abnehmer auf die geltenden Entsorgungsvorschriften hinzuweisen und auf deren Einhaltung zu verpflichten oder selbst für die Entsorgung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu sorgen.
13.4.    Von allen etwaigen Ansprüchen, die gegen uns wegen einer vorschriftswidrigen Entsorgung geltend gemacht werden, hat uns der Kunde auf erstes Anfordern freizuhalten.
13.5.    Unser Anspruch auf Übernahme der Entsorgung / Freistellung von Ansprüchen wegen vorschriftswidriger Entsorgung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Geräts. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer Mitteilung des Kunden in Textform bei uns über die Nutzungsbeendigung.

14.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.2.    Erfüllungsort ist der Sitz von CARLO ERBA Reagents GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig - der Sitz von CARLO ERBA Reagents GmbH. CARLO ERBA Reagents GmbH ist berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
14.3.    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.